Erbrecht

Die wesentliche Aufgabe des Erbrechts besteht in der Weitergabe des Vermögens des Erblassers (Verstorbenen) an seine Abkömmlinge, seinen Ehegatten und seine nahen Verwandten. Das Erbrecht hat nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Funktion, dass Privateigentum mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern. Wie aber regel ich diese Weitergabe nach meinen individuellen Vorstellungen? Die vielfältigen Möglichkeiten der Vermögensübertragung im Erbrecht stellt Ihnen Rechtsanwalt Wolfgang Lutz aus Bad Bederkesa gerne unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Familienverhältnisse in einem ersten Beratungsgespräch dar.

Aber auch wenn Sie als Erbe bedacht wurden, hilft Ihnen Rechtsanwalt Wolfgang Lutz hinsichtlich aller bei einer Erbschaft zu beachtenden Besonderheiten.

Ebenso hilft er Ihnen schnell und unbürokratisch, wenn Sie sich im Rahmen einer angefallenen Erbschaft übergangen oder sonst wie benachteiligt fühlen.

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Testament/Erbvertrag

Ein Testament kann Jedermann, aber nur höchstpersönlich, errichten. Durch ein Testament erfolgt die einseitige Festlegung des letzten Willens, die jemand über sein Vermögen trifft. Wird vom Erblasser zu dessen Lebzeiten kein Testament errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist die Regelung, die das Gesetz vorsieht. Nur durch die Errichtung eines Testaments kann die gesetzliche Erbfolge durchbrochen werden und der Erblasser kann eine seine individuellen Wünschen und Vorstellungen entsprechende persönliche letztwillige Verfügung treffen. Im Testament bestimmt der Erblasser einen oder mehrere Erben. Sein Vermögen geht als Ganzes auf seine Erben über. Der oder die Erben können in einem Testament mit Vermächtnissen bzw. Auflagen belastet werden. Neben dem Einzeltestament können Verheiratete auch ein gemeinsames, das sog. Berliner Testament, errichten. Im Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zunächst als Alleinerben ein; ihre Schlusserben sind in der Regel ihre eigenen Abkömmlinge.

Ein Erbvertrag ist, ebenso wie das Testament, eine letztwillige Verfügung. Bei der Errichtung des Erbvertrages sind, anders als beim Einzeltestament, mehrere Personen beteiligt. In einem Erbvertrag können sowohl die Vertragsparteien als auch am Vertrag nicht beteiligte Personen Vertragserben oder Vermächtnisnehmer werden. Ein Erbvertrag kann nur mit dem Einverständnis aller Vertragsbeteiligten wieder aufgehoben werden. Der Erbvertrag wird meistens in den Fällen gewählt, in denen der spätere Erbe schon zu Lebzeiten des Erblassers Planungssicherheit benötigt bzw. abgesichert werden soll (z. B. Betriebsübernahme durch den späteren Erben). Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragsbeteiligten geschlossen werden.

Erbansprüche/Pflichtteil

Wurde kein Testament errichtet, oder ist ein privatschriftliches Testament ungültig, gilt die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Verstorbenen, sein Ehegatte sowie adoptierte Personen. Erbberechtigt sind jeweils der oder die Verwandten, die zum Verstorbenen näher verwandt sind. Näher Verwandte schließen entfernter Verwandte aus. Der Ehegatte des Verstorbenen hat ein besonderes Erbrecht neben den Verwandten des Verstorbenen.

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten ein Testament errichtet, geltend die vom Verstorbenen im Testament getroffenen individuellen Regelungen. Liegt ein Erbvertrag vor, gelten die in dem Vertrag getroffenen Regelungen. In beiden Fällen spielt die gesetzlich festgelegte Erbfolge keine Rolle mehr.

Gesetzlich geregelt ist des Weiteren das Pflichtteilsrecht. Dieses Recht ist ein vom Gesetzgeber geschaffenes Regulativ für das Enterbungsrecht des Erblassers, um etwaige Härten auszugleichen. Für die engsten Verwandten und den Ehepartner wird auf diese Weise ein Notanteil am Nachlass sichergestellt. Der Pflichtteilsberechtigte wird zu keinem Zeitpunkt Erbe; er erhält nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben auf eine bestimmte Geldleistung.

Erbschein/Erbengemeinschaft

Liegt zum Todeszeitpunkt des Erblassers kein Testament bzw. nur ein handschriftlich angefertigtes Testament vor, benötigen die Erben einen Erbschein. Der Erbschein ist ein Ausweis über das Erbrecht einer oder mehrerer Personen. Er regelt als öffentliche Urkunde die erbrechtlichen Verhältnisse. Mit dem Erbschein können die Erben nachweisen, dass Sie die berechtigten Erben sind. Das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers erteilt den Erben auf Antrag den Erbschein.

Sind mehrere Personen aufgrund eines Testaments, eines Erbvertrages oder der gesetzlichen Erbfolge Erben, bilden Sie eine sog. Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe hat einen Anteil am Nachlass.

Auseinandersetzung/Ausschlagung

Jeder Miterbe kann jederzeit eine Auseinandersetzung mit den anderen Erben verlangen, soweit sie nicht aufgeschoben, ausgeschlossen wurden oder Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Stellt der Erbe fest, dass der Nachlass überschuldet ist, kann er die Erbschaft ausschlagen und somit einer Haftung für die Schulden des Verstorbenen entgehen. Die Erbausschlagung muss notariell beurkundet bzw. vor dem Nachlassgericht binnen 6 Wochen erklärt werden.